Rechtliche Anforderungen an Aufzüge und Fahrstühle

Der Gesetzgeber hat mit einer Vielzahl an Normen und Gesetzen den Betrieb von Aufzügen und Fahrstühlen geregelt. Der Betreiber eines Aufzugs ist für die Sicherheit der Anlage und deren Nutzer verantwortlich. Damit deutschlandweit ein gleich hoher Standard bei der Installation von Fahrstühlen gewährleistet werden kann, gibt es verschiedene Regularien für die Planung und den Betrieb der Aufzugsanlagen. Neben der Sicherheit der Anlage werden dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt betrachtet.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung einiger relevanter Normen und Gesetzgebungen.

Aufzugsrecht EG/2006/42

Fahrstühle und Aufzüge müssen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie EG/2006/42 entsprechen und mit einem CE Zeichen versehen werden. Diese Richtlinie sieht vor, dass beförderte Personen im Fahrstuhl oder Techniker zur Wartung im Aufzugsschacht zu jeder Zeit mit ausreichend frischer Luft versorgt sein müssen. Die harmonisierte Norm sieht somit vor, dass der Aufzugssacht regelmäßig mit Frischluft versorgt werden muss.

Baurecht und Landesbauordnung

Die Energieeinsparverordnung ENEV legt unter anderem die Ausführung von Gebäudehüllen und Dächern fest. Vorgesehen sind luftdichte und permanent geschlossene Gebäude, um möglichst wenig Wärmeenergie durch Permanentöffnung im Aufzugsschachtkopf zu verlieren. Des Weiteren fordert die Landesbauordnung (LBO) eine Entrauchungsmöglichkeit des Fahrstuhlschachts und eine Lösung zur Belüftung. Die LBO fordert die Lüftung des Fahrschachts und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche oder mindestens 0,10 m². Zusätzlich muss die Lage der Entrauchungsöffnung so gewählt sein, dass diese Windrichtungsunabhängig ist. Ein Rauchmelde-Taster ist an mindestens einer Stelle notwendig.

Das Lüftungskonzept der DIN 1946-6 sieht alle 2 Stunden eine Belüftung des Schachtes vor, für ausreichend Frischluft, zur CO2 Reduktion, zur Feuchtigkeitsregulierung, zur Temperaturregelung und zur Neutralisierung von Staub und Gerüchen. Die Belüftung oder Entrauchung über das Treppenhaus ist nicht konform, da dieses einen Fluchtweg darstellt.

Lichtkuppeln stellen keine zulässige Schachtentrauchung dar, da diese nicht Windrichtungsunabhängig sind und im Fall von Schnee oder starkem Regen eventuell nicht öffnen können.

Aufzugsnorm EN 81-20

Die neue Aufzugsnorm EN 81-20 (zuvor: 81-1/2) schreibt in Absatz 5.2.3 die Be-und Entlüftung des Aufzugsschachts vor. Besonderes wichtig ist die Luftqualität (CO2) und die Temperatur im Schacht. Hierbei kann der Schacht auch gleichzeitig Triebwerksraum sein. Der Architekt, Planer oder Aufzugserrichter hat eine Informationspflicht gegenüber dem Betreiber in Bezug auf die DIN 12101-2, ENEV und Aufzugsnorm. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2015

Die BetrSichV hat sich geändert mit der Folge, dass nun der Betreiber des Fahrstuhls gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung alle Normen und Verordnungen der EN 81-20 einzuhalten hat. Der Errichter des Aufzugs ist lediglich für das Inverkehrbringen des CE zertifizierten Aufzugs inklusive zertifizierter Komponenten zuständig. Der Betreiber des Aufzugs trägt somit die Verantwortung. Vor der ersten Inbetriebnahme (PvI – Prüfung vor Inbetriebnahme) muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Umgebung (Schnittstellen zum Gebäude) erstellen. Hierbei ist ein Konzept zur Belüftung und Entrauchung des Aufzugsschachts besonders wichtig.

DIN 12101-2

Die DIN 12101-2 legt die Anforderungen und Prüfmethoden an NRWG (Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) fest. Geräte, die unter diese Norm fallen, müssen im Brandfall verschiedene Eigenschaften erfüllen. Zu diesen Eigenschaften zählen unter anderem die Öffnung bei verschiedenen Windsituationen, öffnen mit Last, automatische Öffnung und Wärmbeständigkeit.